Erbrecht Neu (ab 01.01.2017)

Grundsätzlich tritt das Erbrecht in der neuen Fassung ab 01.01.2017 in Geltung. Dies bedeutet, es findet Anwendung auf alle Sterbefälle, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen. Die Neufassung des Erbrechts stellt eine grundlegende Revision der bisherigen Bestimmungen dar.

Betrifft mich das Erbrecht Neu?

Ja, denn es geht uns alle etwas an.
Daher scheint es unerlässlich, sich mit den Neuerungen unseres Erbrechts vertraut zu machen, um später mögliche böse Überraschungen zu vermeiden. Die Grundlage des österreichischen Erbrechts bildet zu einem großen Teil das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Jahr 1811, das ABGB. Mit 1. Jänner 2017 tritt nun eine umfassende Erbrechtsreform in Kraft, mit welcher diverse Neuerungen im österreichischen Erbrecht einhergehen. Unter anderem werden veraltete Formulierungen sprachlich angepasst und überholte Bestimmungen abgeschafft, aber auch grundsätzlich neue Regelungen geschaffen. Diese Neuerungen sind bei Todesfällen ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden und werden im Folgenden überblicksmäßig dargestellt.

Besserstellung Ehegatte

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Der Ehegatte des Verstorbenen ist – wie bisher – neben den Nachkommen des Verstorbenen zu 1/3 und neben Eltern des Verstorbenen zu 2/3 gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, erhält der Ehegatte (eingetragene Partner) auch seinen gesetzlichen Erbteil. In allen anderen Fällen ist er alleiniger gesetzlicher Erbe, er schließt also die Seitenverwandten des Verstorbenen (Geschwister, Neffen, Nichten) gänzlich aus.

Außerordentliches Erbrecht Lebensgefährte

Den Lebensgefährten kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zu, und zwar vor dem Erbrecht von Vermächtnisnehmern und der Aneignung durch den Bund. Dies bedeutet, dass der Lebensgefährte erbt, wenn es keine durch Testament eingesetzten oder gesetzlichen Erben gibt, vorausgesetzt er hat zumindest in den letzten drei Jahren mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Gesetzliches Vorausvermächtnis

Dem Ehegatten oder eingetragenen Partner gebührt außerdem das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter lebenslang zu wohnen, sowie das Eigentum an den im ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Dem Lebensgefährten stehen diese Rechte ebenfalls zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Allerdings sind diese Rechte beim Lebensgefährten auf 1 Jahr befristet, das heißt sie enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

Gesetzliches Pflegevermächtnis

Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geht eine erstmalige Berücksichtigung der Pflegeleistungen durch nahe Angehörige einher. Der pflegenden Person gebührt in Zukunft ein gesetzliches Vermächtnis, wenn die Pflege an dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigen Ausmaß erbracht wurde. Außerdem muss die Pflege unentgeltlich durchgeführt worden sein.

Änderungen der Formvorschriften letztwilliger Verfügungen

Eine fremdhändige letztwillige Verfügung muss vom Verfügenden in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Weiters muss die Identität der Zeugen aus der letztwilligen Verfügung hervorgehen. Das sind der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die Adresse der Zeugen. Der Zeuge muss sodann eigenhändig unterschreiben und zusätzlich einen eigenhändigen Zusatz hinzuschreiben, der auf seine Zeugeneigenschaft hinweist.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Der Pflichtteil sichert einen Mindestanteil am Erbe, den ein Pflichtteilsberechtigter jedenfalls aus dem Nachlass bekommen muss, auch wenn er in einem Testament nicht bedacht wird. Dieser beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen nunmehr die Nachkommen, der Ehegatte oder der eingetragene Partner. Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern wird durch die Erbrechtsreform beseitigt. Auch die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung besteht ab 1. Jänner 2017. Dies hat zur Folge, dass auf Anordnung des Verstorbenen oder auf Verlangen des belasteten Erben durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden kann. In besonderen Fällen kann der Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Schließlich werden die Anrechnungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht neu geregelt, dabei geht es um die gesetzlichen Anordnungen, die die Auswirkungen lebzeitiger Schenkungen auf das Pflichtteilsrecht des Beschenkten und auch auf das Pflichtteilsrecht der übrigen Pflichtteilsberechtigten regeln.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Es besteht die Möglichkeit, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch gänzlich zu entziehen – ihn also zu enterben. Die Neuerungen im Erbrecht sehen vor, dass Straftaten gegen nahe Angehörige des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten. Insbesondere ist es nun möglich, einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil zu entziehen, wenn dieser dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat.

Für weitere Informationen zu diesem Themenkreis lade ich Sie ein, sich in dieser Angelegenheit von einem Fachmann – einem Notar Ihres Vertrauens – beraten zu lassen. Die erste Rechtsauskunft beim Notar ist kostenlos.

Anmerkung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Ein richtiges Testament erspart viel Ärger

§552 ABGB

„Befehl, wodurch ich mein Vermögen, Auch einen Theil davon zum Segen, Bald einer, bald Personen mehren Und widerruflich Thu´ vererben, Gesetzt ich fahr´ in Himmelssphären – Heißt letzten Willen mein erklären.“

Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass der Ehegatte bzw. eingetragene Partner des Verstorbenen neben den Nachkommen des Verstorbenen zu 1/3 und (wenn keine Nachkommen vorhanden sind) neben den Eltern des Verstorbenen zu 2/3 gesetzlicher Erbe ist. Ist ein Elternteil vorverstorben, erhält der Ehegatte bzw. eingetragene Partner auch seinen gesetzlichen Erbteil. In allen anderen Fällen ist er alleiniger gesetzlicher Erbe; er schließt somit die Seitenverwandten des Verstorbenen, wie Geschwister, Neffen und Nichten, gänzlich aus.

Wenn kein gesetzlicher Erbe, also weder ein Nachkomme noch der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, noch ein Vorfahre und auch kein Seitenverwandter des Verstorbenen, zum Zuge kommt, steht dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Wird jedoch eine letztwillige Verfügung errichtet, kann der Testator fast völlig frei (Schranken setzt ihm nur das Pflichtteilsrecht) bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Vermögen geschehen soll. Es besteht Testierfreiheit. Er muss hiezu ein Testament errichten und dabei die strengen Formvorschriften, die das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht, einhalten. Das Verfassen eines letzten Willens ist ein höchstpersönliches Geschäft. Es gibt dabei keinerlei Stellvertretung. Daher können auch z.B. die Eltern für ihr Kind kein Testament machen.

Wer testieren will, muss testierfähig sein, d.h. älter als vierzehn Jahre und geistig gesund sein, wobei Vierzehn- bis Achtzehnjährige nur mündlich vor Gericht oder einem Notar testieren können. Ab der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bestehen keine besonderen Schranken mehr.

Formvorschriften (Testamentsformen) 
Die strengen Testamentsformen sollen einerseits helfen, Streitigkeiten unter den Erben über den letzten Willen des Erblassers zu vermeiden, und andererseits den Testator vor leichtfertigen Versprechungen zu bewahren. Am wenigsten braucht sich ein Testator um die Gültigkeit seines Testaments zu sorgen, wenn er damit Notar oder Gericht befasst, die sich um die genaueren Voraussetzungen zu kümmern haben und den Testator beraten. Man nennt solche Verfügungen öffentliche Testamente, weil sie von einer „öffentlich zugänglichen Urkundsperson“ errichtet werden.

Will der Testator kein öffentliches Testament errichten, kann er ein privates Testament errichten in Form eines:

  • eigenhändigen Testaments
  • fremdhändigen Testaments
  • mündlichen Testaments

Eigenhändiges Testament 
Der Testator muss das Testament (Text) eigenhändig schreiben und unterschreiben. Den Tag und den Ort der Errichtung des Testaments anzugeben ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, aber außerordentlich zweckmäßig, da ein späteres Testament ein früheres aufhebt, soweit es mit diesem in Widerspruch steht. Das Unterschreiben eines maschinengeschriebenen Aufsatzes oder eines Textes, den jemand anderer geschrieben hat, genügt nicht, weil dadurch die Identifizierung erschwert wird. Fremdhändiges Testament Durch die Erbrechtsreform 2015 kam es bezüglich der Formvorschriften für fremdhändige letztwillige Verfügungen zu erheblichen Änderungen. Die Einhaltung dieser Formvorschriften ist von größter Bedeutung, da eine Missachtung dieser zur Ungültigkeit des Testamentes führen kann. Das fremdhändige Testament dessen Text auf beliebige Art hergestellt werden kann (z.B. mit einer Schreibmaschine oder durch eine andere Person) muss vom Verfügenden in Gegenwart von drei fähigen Zeugen eigenhändig unterschrieben werden und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Neben der eigenhändigen Unterschrift könnte der eigenhändig zu schreibende Zusatz beispielsweise wie folgt lauten: „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen.“ Außerdem kann, wie aus den Gesetzesmaterialen zu entnehmen ist, dieser eigenhändig zu schreibende Zusatz auch mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht werden, zB wie folgt: „Mein Wille“, „Das will ich“ oder „So soll es sein“.

Die Identität der Zeugen muss aus der letztwilligen Verfügung hervorgehen. Das sind der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die Adresse der Zeugen. Diese Angaben können auch fremdhändig geschrieben werden; sie müssen somit nicht vom Zeugen eigenhändig angeführt werden. Hingegen muss der Zeuge eigenhändig unterschreiben und zusätzlich einen eigenhändigen Zusatz hinzuschreiben, der auf seine Zeugeneigenschaft hinweist (zB. „Josef Müller als Testamentszeuge“). Es ist aber nicht nötig, dass die Zeugen den Inhalt des Testaments kennen.

Fähig sind Zeugen, die über achtzehn Jahre alt sind. Als Zeugen ausdrücklich ausgeschlossen sind jedoch Blinde, Taube, Stumme, sowie Personen, die die Sprache des Testators nicht verstehen oder infolge ihrer geistigen Verfassung für dieses Amt nicht tauglich sind. Die im Testament Bedachten und deren nahe Angehörige dürfen gleichfalls nicht Testamentszeugen sein, um jeden Anschein der Befangenheit auszuschließen.

Mündliches Testament 
Jeder und damit auch ein Besachwalterter oder mündiger Minderjähriger kann gültige mündliche oder schriftliche letztwillige Verfügungen errichten, wenn unmittelbar die Gefahr zu sterben oder der Verlust der Testierfähigkeit droht, bevor der letzte Wille auf andere Weise erklärt werden kann.

Bei solchen Nottestamenten sind gleichzeitig zwei Zeugen beizuziehen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. Zu beweisen wird die drohende Gefahr des Todes beziehungsweise des Verlustes der Testierfähigkeit sein. Zudem wird die Testierfähigkeit gegeben sein müssen, andernfalls ja kein Verlust derselben drohen könnte. Weitere Gültigkeitsvoraussetzung der mündlichen letztwilligen Verfügung ist, dass diese auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden muss. Andernfalls tritt Ungültigkeit ein.

Auf Verlangen einer interessierten Person müssen die Zeugen innerhalb von drei Jahren nach dem Ableben des Testators den Inhalt des von ihnen Gehörten eidlich bekräftigen. Sind dann nicht einmal mehr zwei Zeugen vorhanden, so ist das Testament ungültig. Überhaupt ist der letzte Wille nur soweit wirksam, als die Aussagen der drei Zeugen übereinstimmen. Darin liegt die große Gefahr dieser Testamentsform.

Widerruf von Testamenten 
Der Testator ist an das einmal errichtete Testament nicht gebunden, er kann es jederzeit frei widerrufen. Dabei kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Der Testator kann einen ausdrücklichen Widerruf vornehmen, welcher in Testamentsform erfolgen muss.

Es genügt aber auch, wenn er einfach ein neues Testament errichtet, weil dadurch im Zweifel das frühere aufgehoben wird. Das Testament wird aber auch dann ungültig, wenn es zerrissen, verbrannt oder durchgestrichen wird.

Inhalt eines Testaments 
Der wichtigste Inhalt eines Testaments ist die Einsetzung eines oder mehrerer Erben, wobei der Testator den (die) Erben selbst bestimmen muss und die Auswahl niemanden anderen überlassen darf. (z.B: „Zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens setze ich meine Tochter Julia ein.“ oder „Zu gleichteiligen Erben meines gesamten Vermögens setze ich meine Kinder Daniel und Julia ein.“)

Zuwendungen von einzelnen Vermögensteilen an bestimmte Personen nennt man Vermächtnisse (Legate). (z.B: „Meine Münzensammlung vermache ich meinem Enkel Christian.“)

Ferner kann der Testator im Testament die Erbeinsetzung oder die Vermächtnisse von Bedingungen, Befristungen und Auflagen abhängig machen. Bei der Bedingung und Befristung werden Voraussetzungen bzw. eine Terminisierung aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Zuwendung erhält. Bei einer Auflage wird der Beschwerte zu einem bestimmen Verhalten verpflichtet, wobei im Falle der Nichterfüllung der Auflage der Begünstigte die Zuwendung verliert.

Testamentshinterlegung – Zentrales Testamentsregister 
Wie man aus den vorherigen Ausführungen sehen kann, gibt es eine größere Anzahl von Testamentsformen, die – abgesehen von den Notformen – gleichwertig sind, was aber nicht heißt, dass sich alle Formen für einen bestimmten Testator in gleicher Weise eignen. So sind manche Vorschriften sehr kompliziert, und manche Testamente können durch missgünstige Personen leichter unterdrückt werden als andere Testamente.

Die Österreichische Notariatskammer führt ein Zentrales Testamentsregister. 
Notare, Gerichte und Rechtsanwälte müssen dort die bei ihnen in Verwahrung befindlichen letztwilligen Anordnungen und Erbverträge zur Registrierung anmelden. Das Zentrale Testamentsregister speichert Namen, Geburtsdatum des Testators und Datum der Hinterlegung oder Errichtung sowie die Art der letztwilligen Verfügung.

Anfragen an das Register können nach dem Tod des Testators nur das Verlassenschaftsgericht oder der Notar als Gerichtskommissär vornehmen.

Pflichtteilsrecht 
Grundsätzlich kann der Testator in seinem Testament zum Erben einsetzen, wen immer er will. Allerdings muss er gewissen nahen Angehörigen einen Bruchteil des Nachlasses zuwenden. Tut er das nicht oder nicht ausreichend, dann steht diesen Personen der sogenannte Pflichtteil zu. Somit sichert das Pflichtteilsrecht den Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen und hindert den Verstorbenen daran, über sein ganzes Vermögen letztwillig zu verfügen.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld lautender Anspruch, der vom Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auch im Klagewege durchgesetzt werden kann.

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Verstorbenen. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. (Formulierung im Testament: „Meine Nachkommen beschränke ich auf den gesetzlichen Pflichtteil“)

Maßgebend für die ziffernmäßige Ermittlung der Pflichtteilshöhe ist der „Wert des reinen Nachlasses“, wobei hinsichtlich der Aktiven von deren Verkehrswert auszugehen ist, von dem dann alle Schulden des Verstorbenen abzuziehen sind. Weiters haben sich die Pflichtteilsberechtigten allfällige letztwillige Zuwendungen oder lebzeitige Zuwendungen (z.B. Vorschüsse, Schenkungen) von Seiten des Erblassers auf ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen.

Um den genauen Wert des Nachlasses und dessen Werte feststellen zu können, hat jeder Pflichtteilsberechtigte im Verlassenschaftsverfahren das Recht, die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses zu verlangen.

Das Recht der nahen Angehörigen auf den Pflichtteil beruht nicht nur auf der Blutsverwandtschaft, sondern auch auf der Gemeinschaft mit dem Erblasser, der „gelebten Familienbeziehung“. Daher kann der Erblasser im Eltern-Kind-Verhältnis, für welches ja die Familiengemeinschaft besonders typisch ist, testamentarisch den Pflichtteil auf die Hälfte herabsetzen, wenn er zu seinem Kind „zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis“ oder „zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen nicht in einem Naheverhältnis stand, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht“. Unter diesem „längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen“ ist laut dem Gesetzgeber eine Dauer von mindestens 20 Jahre gemeint, in welchem das Naheverhältnis als Voraussetzung für die Pflichtteilsminderung nicht bestanden haben darf. Dieses Recht auf Pflichtteilsminderung steht allerdings nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat. Anlass für eine solche Minderung ist oft die mangelnde familiäre Beziehung zwischen einem unehelichen Kind und seinem Vater.

Gesetzliches Pflegevermächtnis ab 2017 
Beim gesetzlichen Pflegevermächtnis handelt es sich um einen Geldanspruch einer nahestehenden Person, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate hindurch in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt hat. Dieser Anspruch besteht gesetzlich, einer entsprechenden Anordnung des Verstorbenen bedarf es nicht. Dieses gesetzliche Vermächtnis gebührt der pflegenden Person jedoch insoweit nicht, als ihr zur Abgeltung dieser Leistung eine Zuwendung (aus dem Nachlass) zugedacht oder (zu Lebzeiten) ein Entgelt gewährt wurde. Die Höhe dieses gesetzlichen Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. Es gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil.
Tipp für die Praxis: Wenn eine Person einen nahen Angehörigen pflegt und hiefür eine laufende Geldzuwendung (oder sonstige Leistung) erhält, ist es ratsam, dass dies zwischen den betreffenden Personen schriftlich festgehalten wird. Die (übrigen) Erben sollen darüber informiert werden, um nach dem Tod des Verstorbenen ein entsprechendes Beweismittel zum Nachweis der bereits erfolgten Abgeltung zu haben.

Wichtiger Hinweis für das Verfassen eines eigenhändig geschriebenen Testamentes:
Das Verwenden von mehreren losen Blättern kann zur Formungültigkeit der letztwilligen Verfügung führen – verwenden Sie daher bitte ein einzelnes Blatt oder einen Papierbogen.

Muster für ein eigenhändig geschriebenes Testament:

Testament

womit ich Peter Bergmann, geboren am 12.12.1982, Bergführer, 9771 Berg, Bergheimat 1, meinen letzten Willen erkläre, wie folgt:

  1. Ich bin österreichischer Staatsbürger, mit Stefanie Bergmann, geboren am 10.10.1984, verheiratet und habe die Kinder Max, geboren am 5.5.2005 und Moritz, geboren am 7.7.2007.
  2.  Zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens setze ich meine Gattin Stefanie Bergmann ein.
  3. Für den Fall, dass meine Alleinerbin die Erbschaft nicht antreten kann oder will, oder aber vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verstirbt, setze ich meinen Sohn Max zum alleinigen Ersatzerben ein.
  4. Meine Mineraliensammlung vermache ich meinem Freund Peter Thalmann.
  5. Meine Nachkommen verweise ich auf den gesetzlichen Pflichtteil.
  6. Durch dieses Testament sind alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen vollinhaltlich aufgehoben.
  7. Ich bestimme im Sinne des Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung, dass unabhängig von meinem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Todeszeitpunkt auf meine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Erbrecht zur Anwendung kommen soll.

Dieses Testament habe ich eigenhändig geschrieben und unterschrieben.

Berg, am 15.2.2016

Peter Bergmann